eine der führenden Kanzleien für Arbeitsrecht in Hamburg

          















 

 



Fachanwalt zu sein heißt, sich ständig fortbilden. Selbstverständlich erfüllen wir diesen Anspruch, auch über das Übliche hinaus.

Abfindung 

Nach einer Kündigung oder bei einem Aufhebungswunsch des Arbeitgebers muss über Abfindungen verhandelt werden. Für Abfindungszahlungen gibt es keine festen Regelsätze, auch Sozialplanabfindungen sind meist nur ein Minimum. Wir verhandeln für Sie die höchst mögliche Abfindung.

 

Wir unterstützen Sie, mit unseren Branchenkenntnissen die beste Lösung zu finden. Die übliche "Faustformel" von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (in Hamburg) kann nur eine Orientierung sein. Wir beurteilen Ihre individuelle Chancen nach Sachverhalt und fundierten Rechtskenntnissen, um die höchstmögliche Abfindung zu erzielen. Dabei spielt immer auch der richtige Zeitpunkt ein Rolle - bezogen auf die Verhandlungssituation und Ihre persönliche Lage.

 

In unsere Beratung beziehen wir selbstverständlich ein, die Verlängerung von Austrittsterminen, Outplacement-Lösungen oder Altersteilzeitvereinbarungen (häufig auch als Kombination) sowie eine qualifizierte Zeugnisfassung ohne die berühmten Fallstricke.

 

Mit unserer sozialrechtlichen Erfahrung können wir außerdem den Schutz der Abfindung vor der Anrechnung durch die Arbeitsagentur sicherstellen sowie die Verhängung von Sperrzeiten vermeiden. Ebenso kümmern wir uns um die optimale Zahlungsgestaltung angesichts der bestehenden steuerlichen Regelungen.

 

Besonders beachten wir bei unserer Beratung die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Modelle der betrieblichen Altersversorgung.

 

Um die Netto-Auswirkung einer Brutto-Abfindung abschätzen zu können, empfehlen wir den Link   www.sueddeutsche.de/app/jobkarriere/abfindungsrechner (dort kostenlos und ohne Garantie)

                                            * * * * *

 

Aufhebungsvertrag und Rechtschutzversicherung

Wenn eine Kündigung angedroht ist, muss eine Rechtschutzversicherung auch für die Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag eintreten. Das ist jetzt vom Bundesgerichtshof klargestellt worden. Die Rechtschutzversicherungen versuchen dennoch, hier "Zurückhaltung" zu üben. Sprechen Sie uns an, damit wir in ihrem konkreten Fall die Möglichkeit einer Kostenübernahme klären können.

 

                                            * * * * *

 

Leitende Angestellte und Abfindungsanspruch

Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass Leitende Angestellte keinerlei Ansprüche haben, wenn der Arbeitgeber kündigt. Auch bei Leitenden wird vom Arbeitsgericht geprüft, ob eine Kündigung rechtmäßig war. Eingeschränkt ist der Kündigungsschutz nur insoweit, als selbst bei einer rechtswidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber ein Auflösungsantrag gestellt werden kann. Die Gerichte akzeptieren hier als Begründung, dass das Vertrauensverhältnis gestört ist. Allerdings muss das Gericht in diesem Fall eine Abfindung - je nach Alter und Zugehörigkeit - von 12 bis zu 18 Monatsverdiensten festlegen (§ 10 KSchG). Für die Höhe spielt natürlich eine entscheidende Rolle, ob triftige Kündigungsgründe vorliegen oder ob Vorkommnisse die Auflösung begründen können. Erfahrungsgemäß werden solche Auseinandersetzungen allerdings nicht vor Gericht ausgetragen, sondern in freien Verhandlungen werden die Beendigung und die Modalitäten (Gehaltsfortzahlung, Übertragung Dienstwagen etc.) festgelegt. Dann ist nicht mehr entscheidend, welche "unteren Maßstäbe" das Gesetz vorsieht. Empfehlenswert ist natürlich, solche Verhandlungen nicht allein zu führen, sondern sich rechtlicher (und moralischer) Unterstützung zu bedienen.

Übrigens: Nicht jeder "Leitende" ist dies auch tatsächlich im rechtlichen Sinn. Typischerweise muss dafür eine bedeutende Personalverantwortung wahrgenommen werden. Deshalb Vorsicht: Um Manager günstig loszuwerden, wird ihnen plötzlich "Personalkompetenz" schriftlich zugesichert. Der Ausweg ist dann, den Vorstand trotzdem bei jeder Einstellung einzubinden.

 

Abfindung steuergünstig auszahlen lassen
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und eine Abfindung gezahlt wird, schlägt leider auch die Steuer zu. Freibeträge für Abfindungen sind längst abgeschafft. Abfindungen unterliegen der vollen Versteuerung, allerdings nach der sog. Fünftelregelung, um die Progressionssprung auf das gesamte Einkommen abzufedern. Gestaltungsmöglichkeiten, um Steuern zu sparen, gibt es wenige. Ein übliches Verfahren, das auch der Bundesfinanzhof anerkennt (zuletzt Entscheidung vom 11.11.2009, IX R 1/09), ist aber, die Zahlung in das Folgejahr zu verschieben. Gerade wenn das Arbeitsverhältnis zum 31.12. beendet wird, kann selbstverständlich die Zahlung erst im nächsten Jahr, also ab ca. Mitte Januar erfolgen. Der Vorteil: Im Folgejahr ist das Gesamteinkommen möglicherweise geringer (etwa durch Arbeitslosengeld etc.). Dann kann mit der Einkommenssteuererklärung für dieses Folgejahr in der Regel noch eine Gutschrift erwartet werden. Der BFH hob übrigens in der Entscheidung ausdrücklich hervor, die Beteiligten wären in der zivilrechtlichen Gestaltung frei, ohne dass dadurch ein Missbrauch vorliegen würde.  
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg

                                        * * * * *

 

Vorsicht bei Betriebsübergang und Widerspruch:

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei Betriebsübergängen ein Widerspruch nicht immer das richtige Mittel ist, sich eine Abfindung zu sichern. Im Gegenteil. Der "alte" Arbeitgeber kann argumentieren, der Arbeitsplatz sei weggefallen, also nur noch eine betriebsbedingte Kündigung möglich.

 

Besser ist es, den angebotenen neuen Arbeitsplatz genau darauf zu prüfen, ob die alten Bedingungen aufrecht erhalten bleiben (Verpflichtung nach § 613a BGB). Häufig liegt hier der Ansatz, Rechtsfehler oder -verstöße aufzuzeigen, die die Chance auf einen finanziellen Ausstieg bieten können.

Auf unseren Seiten Kündigung - Abfindung - Hamburg haben wir eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung zum Kündigungsschutz zusammengestellt, auch mit Urteilen der Hamburger Arbeitsgerichtsbarkeit